Cornelius-Winkler
Hube Kemper

außerordentliche oder fristlose Kündigung im Arbeitsrecht

Heinrich Kemper, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Heinrich Kemper, FAArbR

Jeder Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Besonders gravierend sind die Folgen aber für die Kündigung eines Arbeitsvertrages. Von einem Tag auf den anderen steht der Arbeitnehmer ohne Erwerbseinkommen da - wenn und falls der Arbeitgeber einen wichtigen Grund für die Kündigung hatte. Dieser Grund muss nach § 626 BGB so schwer wiegen, daß dem Arbeitgeber nicht einmal die Einhaltung der Kündigungsfrist zugemutet werden kann.
Wegen dieser hohen Anforderungen ist der Hauptgrund für fristlose Kündigung die schwerwiegende Vertragsverletzung, die zu einer verhaltensbedingten Kündigung führt. Dabei muss die Vertragsverletzung selbst bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung auch der Arbeitnehmerinteressen die Grundlage des Arbeitsverhältnisses zerstört haben. In der letzten Zeit sind hier besonders die Kündigungen wegen Bagatelldiebstählen in den Blickpunkt geraten, siehe hierzu den Beitrag: Die Wahrheit über Emmely - was das BAG wirklich sagte.
Auch eine fristlose Kündigung kann vom Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Voraussetzung: Einreichung der Klage drei Wochen nach Erhalt (Zugang) der Kündigung! Ist die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig erhoben, kann sie nur noch unter engen Voraussetzungen nachträglich zugelassen werden. Wird die Kündigung aber gerichtlich angegriffen, kann die Kündigung selbst dann unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer sich tatsächlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Insbesondere bei langandauernden Arbeitsverhältnissen empfiehlt sich daher die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung durch einen Anwalt.
Heinrich Kemper