Die Lebensversicherung wird als private Versicherung in der Form der Risikoversicherung oder der Kapitalversicherung angeboten. Bei der Kapitalversicherung wird die vereinbarte Versicherungssumme nicht nur im Todesfall des Versicherungsnehmers, sondern auch im Erlebensfall -aus steuerlichen Gründen regelmäßig erst nach zwölf Jahren - ausbezahlt.
Gestritten wird in der Lebensversicherung vor allem über (angebliche) Anzeigepflichtverletzungen des Versicherungsnehmers, also um die Angaben im Antragsformular. Hier hat sich die Rechtsposition des Versicherungsnehmers durch die Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes verbessert, weil der Versicherer bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht nicht mehr von dem Versicherungsvertrag zurücktreten kann, wenn er diesen – wenn auch zu anderen Bedingungen – auch in Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte. Eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Anzeigepflichten spielt außerdem die sogenannte „Auge und Ohr- Rechtsprechung“, bei welcher es darum geht, dass dem Versicherer Kenntnisse seines Versicherungsagenten zugerechnet werden. Hat der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsagenten wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht, kann sich der Versicherer grundsätzlich nicht auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen, wenn der Versicherungsagent das Antragsformular falsch oder unvollständig ausgefüllt hat.
Joachim Cornelius-Winkler