Jeder kennt das Schild auf Bau- oder sonstigen Gefahrenstellen: „Eltern haften für ihre Kinder!“
In dieser verkürzten Form ist die Aussage jedoch nicht richtig, weil Eltern nur dann für den von ihren Kindern verursachten Schaden haften, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Der Umfang der Aufsichtspflicht wiederum richtet sich nach dem Alter der Kinder und den Umständen des Einzelfalles, weshalb jeweils nur im Rahmen einer anwaltlichen Beratung geklärt werden kann, ob eine Haftung besteht oder nicht.
Joachim Cornelius-Winkler