Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat der Schuldner gem. § 900 ff ZPO auf Antrag des Gläubigers die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abzugeben, wenn der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Ausführung eines Zwangsvollstreckungsauftrages die Fruchtlosigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen festgestellt hat, d.h., beim Gläubiger nichts zu holen war.
Heinrich Kemper