Die Betriebskosten umfassen im Mietrecht die Nebenkosten wie Hausstrom, Straßenreinigung etc.
Durch Modernisierungsmaßnahmen neu entstandene Betriebskosten (wie z.B. Aufzugskosten) sind ohne dahingehende Vereinbarung nicht umlegbar. Der Mieter ist zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht verpflichtet.
Nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung hat jeder Mieter das Recht, Einwendungen dagegen gegenüber seinem Vermieter zu erheben. Er kann Widerspruch einlegen, muss dabei aber die Einwendungsausschlussfrist (spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung) beachten und darf den Widerspruch nicht nur allgemein einlegen.
Wegen der vielfältigen Einzelfallrechtsprechung empfiehlt es sich, bei Zweifeln die Betriebskostenabrechnung durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Sibylle Briesenick