Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Zustimmungspflicht bei Mieterhöhungsverlangen nach den §§ 558 ff. BGB

Rechtsanwältin Picaper
Rechtsanwältin Picaper

Hat der Vermieter ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen abgegeben, so ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, diesem bis zur berechtigten Miethöhe zuzustimmen. Formell wirksam ist das Mieterhöhungsverlangen dann, wenn unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die vom Mietspiegel vorgegebene Kategorie die dort vorgesehene Mietspanne richtig benannt wird und die erhöhte Miete angegeben wird. Ist das Mieterhöhungsverlangen formell wirksam, liegt aber die verlangte Miete oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne oder werden zu Unrecht mieterhöhende Merkmale mit einbezogen, so dass der Mittelwert überschritten wird, so ist das Erhöhungsverlangen nur insoweit unbegründet, als es über den gerechtfertigten Betrag hinaus geht.
Klagt der Vermieter bei unterbliebener Zustimmung, so unterliegt er nur teilweise, wenn er ein wirksames Erhöhungsverlangen abgegeben hat, jedoch über den Rahmen der möglichen Mieterhöhung hinaus gegangen ist. Die Klage wird dann nur teilweise abgewiesen. Der Mieter hat demzufolge bei jedem Mieterhöhungsverlangen ein Interesse daran zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob das Mieterhöhungsverlangen formal wirksam ist und gegebenenfalls eine Teilzustimmung abzugeben. Eine völlige Ablehnung der Zustimmung wäre in diesem Fall nicht gerechtfertigt (siehe auch BGH-Urteil vom 12.11.2003, Az VIII ZR 52/03, NJW 2004, S. 1379)
Lorraine Picaper