Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Betriebsänderung

Rechtsanwalt Kemper

Gibt es in einem Betrieb gravierende Änderungen, muss nach § 111 BetrVG der Betriebsrat beteiligt werden, wenn der Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Dann wird bei Vorliegen eines Regelbeispiels vermutet, dass erhebliche Nachteile für die Belegschaft (oder Teile davon) entstehen, die durch einen Sozialplan ausgeglichen werden. So liegt eine Betriebsänderung z.B. vor, wenn in einem Betrieb mit 120 Mitarbeitern eine Betriebsabteilung geschlossen wird und 15 Mitarbeiter entlassen werden sollen. Auch eine Betriebsstillegung, aber auch eine Verlegung des Betriebssitzes ist eine Betriebsänderung in diesem Sinne. Schließlich fallen auch erhebliche Änderungen der technischen Betriebsausstattung oder der Betriebsorganisation unter diesen Begriff.
In einem solchen Fall wird zunächst mit dem Betriebsrat über die Maßnahme beraten und ein Interessenausgleich versucht. Wird die Maßnahme durchgeführt, müssen entstehende Nachteile über einen Sozialplan ausgeglichen werden.
Heinrich Kemper