Sie haben einen Brief von einem InkassobĂŒro bekommen? Keine Panik!
In Ruhe durchlesen und prĂŒfen:
- wer ist GlÀubiger der Hauptforderung?
- Was ist Gegenstand der Hauptforderung?
- Haben Sie den Artikel oder die Leistung tatsÀchlich erhalten?
- Lagen MĂ€ngel vor?
- Haben Sie EinwÀnde gegen die Hauptforderung erhoben?
- Ist eine ordnungsgemĂ€Ăe Rechnung zugegangen?
Kommen Sie nach dieser PrĂŒfung zu dem Ergebnis, dass die Hauptforderung berechtigt ist, prĂŒfen Sie die Zinsen.
- wann war die Rechnung fÀllig?
- Sind die Zinsen korrekt berechnet?
Die FĂ€lligkeit richtet sich nach den Angaben in der Rechnung. Beachten Sie, dass gesetzlich nach 30 Tagen der sogenannte Verzug eintritt. Bei Verbrauchern (=Privatleute) gilt dies allerdings nur, wenn sie darauf hingewiesen wurden. Ab diesem Tag muss eingetretener Schaden ersetzt werden.
Dazu gehören auch Verzugszinsen. Wenn es keine Vereinbarung zu den Zinsen gibt oder der GlĂ€ubiger einen konkreten Zinsschaden nachweist, gilt bei GeschĂ€ften von Verbrauchern der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozentpunkten ĂŒber dem Basiszinssatz jĂ€hrlich. Höhere Zinsen sind ohne Vereinbarung oder konkreten Nachweis nicht geschuldet.
Die Inkassokosten können Teil des Verzugsschadens sein. Der GlĂ€ubiger darf ein InkassobĂŒro beauftragen, wenn er damit rechnen darf, dass Sie die Forderung dann begleichen werden. Dabei dĂŒrfen aber wegen der Schadensminimierungspflicht die Inkassokosten nicht höher sein als die eines vergleichbaren Rechtsanwaltes.
Haben Sie berechtigte EinwĂ€nde gegen die Forderungen, können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Dessen Kosten mĂŒssen dann i.d.R. erstattet werden, wenn Sie mit einer unberechtigten Forderung ĂŒberzogen werden.
Heinrich Kemper
siehe auch Kemper's Kolumne in Berlin dabei, "Der Inkassoschock"