Bei der Auseinandersetzung einer GbR ist zunächst zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag eine Fortführungsklausel enthält oder nicht.
Wenn ja, wird nur eine fiktive Auseinandersetzung betrieben, d.h. in einer Auseinandersetzungsbilanz werden das Vermögen der GbR und die Schulden einander gegenübergestellt und der sich für den ausscheidenden Gesellschafter ergebende Betrag ausgezahlt bzw. er muss bei etwaigen Verlusten seinen Anteil zahlen.
Gibt es keine Fortführungsklausel, weil es z.B. keinen schriftlichen Vertrag oder keine Verständigung der Gesellschafter über das Vorgehen bei Ausscheiden oder Kündigung eines Gesellschafters gibt, dann geht die GbR wie jede andere Gesellschaft auch in die Liquidation, sie wird aufgelöst. Hierzu müssen zunächst alle Verbindlichkeiten der GbR erfüllt werden, ggf. mit Nachschusspflicht nach den Anteilen der Gesellschafter. Gegenstände, die der Gesellschafter eingebracht hat und die nicht zur Schuldenbereinigung versilbert werden müssen, werden dem Gesellschafter zurückgegeben. Übrigens: Ohne ausdrückliche Vereinbarungen haften alle nach gleichen Anteilen. Verbleibt danach noch ein Vermögen, wird dies anteilsmäßig aufgeteilt. Dann ist die GbR liquidiert. Da diese GbRs in der Regel nicht eingetragen werden, bedarf auch die Auflösung keiner Offenlegung. Zur Vermeidung etwaiger (Schein-)Haftung empfiehlt es sich gleichwohl, die Gläubiger der GbR (und damit in der Regel auch der einzelnen Gesellschafter, zur Teilrechtsfähigkeit der GbR siehe hier) von der Trennung zu unterrichten.
Bärbel Recknagel