Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist Bestandteil des scheidungsrechtlichen Verbundverfahrens und bei jeder Scheidung mitzuregeln, sofern die Ehe nicht kürzer als drei Jahre gedauert hat und keiner der Ehegatten einen Antrag auf Durchführung stellt. Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche, die in der Ehezeit erworben wurden, zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Dabei werden die verschiedenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Pensionsansprüche von Beamten und Richtern, aus der betrieblichen Altersversorgung und privaten Absicherungsverträgen einander gegenübergestellt. Der Ehegatte mit den geringeren Ansprüchen erhält aus dem Ehezeitanteil die Hälfte der Differenz. Dies kann insbesondere bei den "Hausfrauen" - oder "Hausmänner"ehen einen nicht unerheblichen Teil der Absicherung im Alter darstellen.

Sibylle Briesenick