Diese Vergütungsbestandteile umfassen sowohl Leistungszulagen, Provisionen und Tantiemen als auch echte Leistungsvergütung, z.B. beim Akkordlohn.
Sie zeichnen sich dadurch aus, daß bestimmte Leistungsziele erreicht oder überschritten werden, sind also von einem bestimmten Arbeitserfolg abhängig. Diese Anforderungen müssen genau bestimmt sein und können sowohl in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen als auch in Arbeitsverträgen geregelt sein. Soweit eine Leistungsprämie ausschließlich arbeitsvertraglich vereinbart wird, können die Arbeitsvertragsparteien ein Widerrufsrecht vereinbaren.
Dieses Widerrufsrecht ist gerichtlich überprüfbar, wenn es sich um einen Formulararbeitsvertrag handelt. Sind hierin die Voraussetzungen für die Leistungsprämien nicht klar geregelt, ist dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Damit ist der Widerrufsvorbehalt unwirksam (vgl. BAG vom 25.4.2007, 5 AZR 627/06)
Heinrich Kemper