Gratifikationen sind freiwillige Leistungen, die der Arbeitgeber neben der eigentlichen Arbeitsvergütung zahlt, obwohl er rechtlich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarung verpflichtet ist.
Diese können z.B. in einem freiwilligen Weihnachtsgeld bestehen, einer Einmalprämie für besonders gute Auftragsabwicklung oder auch als Anwesenheitsprämie für geringe Krankentage gewährt werden. Auch eine ausgelobte Nichtraucherprämie ist rechtmäßig.
Derartige Leistungen können, wenn sie einschränkungslos mehrmals gezahlt werden, zur betrieblichen Übung werden und dadurch Verpflichtungen auch für die Zukunft begründen. In der Praxis hat sich daher eingebürgert, solche freiwilligen Leistungen mit einem Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt zu versehen. Diese Vorbehalte sind grundsätzlich zulässig. Sie unterliegen hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung ggf. der AGB-Kontrolle. Die Erklärung von Vorbehalten kann u.a. erfolgen
in Arbeitsverträgen,
durch Hinweise in den Lohnabrechnungen
bei Auslobung gegenüber der gesamten Belegschaft (Gesamtzusage) durch Aushang am Schwarzen Brett, Ansage bei einer Belegschafts- oder Betriebsversammlung oder Nachricht im betrieblichen Intranet.
Bärbel Recknagel