Der Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gilt im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung. Hat ein Arbeitnehmer einen Schaden verursacht, wird in der Regel der Arbeitgeber in Anspruch genommen. Zum einen, weil der ausführende Arbeitnehmer nicht bekannt ist, zum anderen ist der Arbeitgeber regelmäßig der solventere Schuldner, der zudem ggf. versichert ist.
In diesem Fall kann er nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung ggf. den Arbeitnehmer innerbetrieblich in Regress nehmen. Hat der Arbeitgeber eine mögliche Versicherung nicht abgeschlossen, geht dies in der Regel zu seinen Lasten.
Heinrich Kemper