Cornelius-Winkler
Hube Kemper

Arbeitsgerichtsbarkeit

Rechtsanwalt Kemper

Die Gerichte für Arbeitssachen sind für  Streitigkeiten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag und über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zuständig. Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus § 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) für das Urteilsverfahren. In diesem werden auch Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien verhandelt werden, wie etwa zuletzt beim Lokführerstreik.
Betriebsräte und Arbeitgeber tragen gerichtliche Konflikte im Beschlußverfahren aus, hier ist die Zuständigkeit in § 2a ArbGG geregelt.
Der Streit beginnt in I. Instanz vor dem Arbeitsgericht. Im Verfahren vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anwaltszuwang. Gewerkschaftsmitglieder können sich durch die Rechtssekretäre der Gewerkschaften, organisierte Arbeitgeber durch die Justiziare der Arbeitgeberverbände vertreten lassen.
In II. Instanz findet das Rechtsmittelverfahren (z.B. Berufung) vor den Landesarbeitsgerichten statt. In diesem Verfahren besteht Anwaltszwang, d.h. um ein zulässiges  Rechtsmittelverfahren führen zu können, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben.
In III. Instanz findet ein weiteres Rechtsmittelverfahren (z.B. Revision) vor dem Bundesarbeitsgericht statt, soweit die  prozessualen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Anwaltszwang besteht.
Heinrich Kemper