Die Entscheidung über den einzuschlagenden Rechtsweg betrifft die Frage, welches Gericht angerufen werden muss. Je nach Streitgegenstand sind unterschiedliche Gerichtsbarkeiten zuständig, in deren Instanzen an unterschiedlichen Stellen Anwaltszwang besteht.
Dabei ist zunächst zu klären, welche Gerichtsbarkeit einschlägig ist, etwa die "Wahl" zwischen Verwaltungs- Sozial- oder Arbeitsgerichtsbarkeit. Bisweilen ist die Abgrenzung schwierig. Danach ist der Instanzenzug zu klären, beispielsweise ist im Wohnungsmietrecht immer das Amtsgericht zuständig, im Gewerbemietrecht je nach Höhe des Streitwertes das Amts- oder Landgericht.
Informationen ĂĽber die Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik und die InstanzenzĂĽge der Gerichtsbarkeiten finden Sie z. B. auf der Seite www.justiz.nrw.de.
Heinrich Kemper