Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), das Gesetz über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, definiert die Behinderung als körperliche, seelische oder geistige Funktionseinschränkung, die dazu führt, das der Betreffende voraussichtlich länger als sechs Monate in seiner Lebensführung eingeschränkt ist. Diese Einschränkung ermittelt sich aus dem Vergleich mit anderen Menschen gleichen Alters und deren Möglichkeiten der Teilhabe.
Liegt eine Behinderung vor, greift der Anspruch auf Gleichbehandlung und Förderung, einerseits im Arbeitsleben, andererseits in wichtigen Bereichen des Zivilrechts. Dabei überschneiden sich die Regelungen aus dem SGB IX teilweise mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, teilweise ergänzen sie sich.
Heftig diskutiert wird die Frage, ob die Sonderregelungen für Schwerbehinderte aus dem SGB IX auf alle Menschen mit Behinderung auszudehnen sind.
Heinrich Kemper