Tarifbindung wird erzeugt durch Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband bzw. des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft. Bei beiderseitiger Tarifgebundenheit wirkt der einschlägige Tarifvertrag wie ein Gesetz, d.h. bei seiner Änderung ändern sich die Arbeitsbedingungen ohne weiteres.
Bei Austritt des Arbeitgebers aus dem Verband wird diese Tarifgebundenheit nicht sofort beseitigt. Sie verlängert sich bis der Tarifvertrag endet (Nachgeltung). Der Tarifvertrag endet durch Fristablauf, wenn eine Frist vereinbart war, oder durch Abschluss eines neuen, geänderten Tarifvertrages oder durch dessen Kündigung, wenn feststeht, dass es keinen neuen Tarifvertrag geben wird.
Danach wirken die Tarifnormen so lange nach (Nachwirkung), bis sie durch eine andere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, etwa einen Änderungsvertrag, oder durch eine Änderungskündigung verändert werden. Nach Ablauf der (ggf. verlängerten) Tarifgebundenheit eintretende Änderungen des Tarifvertrages binden den Arbeitgeber indes nicht (mehr).
Sonderregelungen gelten im Falle eines Betriebsübergangs.
Heinrich Kemper