Kaum ein Betrieb, der heutzutage nicht über einen Internetanschluß verfügt.
Und kaum ein Arbeitnehmer, der nicht mal „zwischendurch“ auch eine private Nutzung vornimmt. Inzwischen ist durch zahlreiche Urteile klargestellt, daß mit der privaten Internetnutzung eine Reihe von Pflichtverstößen verbunden sein kann.
Vorrangig hat der Arbeitgeber bei der Einführung dafür zu sorgen, daß eine klare Regelung besteht, ob eine private Internetnutzung und ggf. zu welchen Konditionen erfolgen kann. Hier ist von einem strikten Verbot bis hin zur uneingeschränkten Nutzung für private Zwecke alles denkbar, deshalb sollte eine schriftliche Anweisung gegeben werden, bei Vorhandensein eines Betriebsrates empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung.
Folgende Pflichtverstöße sind auch bei einer gestatteten Privatnutzung ein Grund zur Kündigung:
- Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des - betrieblichen - Systems verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;
- die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise - zusätzliche - Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel – unberechtigterweise - in Anspruch genommen hat;
- die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel w ä h r e n d der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt.
Je nach Schwere des Pflichtverstoßes ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.
Bärbel Recknagel
siehe auch:
Abmahnung
verhaltensbedingte Kündigung