Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen spielen im GeschĂ€ftsleben eine groĂe Rolle. Sie begegnen uns in vielen Lebensbereichen. Ein prominentes Beispiel fĂŒr eine Allgemeine GeschĂ€ftsbedingung ist der Hinweis âFĂŒr Garderobe wird keine Haftung ĂŒbernommenâ, der uns etwa bei einem Restaurantbesuch darauf aufmerksam machen soll, dass der Restaurantbetreiber im Falle des Verlustes nicht fĂŒr etwaige SchadensersatzansprĂŒche aufkommen will.
Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen sind beliebt â denn Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen bringen dem Verwender wirtschaftliche Vorteile: Er muss die Bedingungen, zu denen der Vertrag geschlossen werden soll, nicht mit jedem Kunden in allen Einzelheiten aushandeln und kann so in kurzer Zeit eine Vielzahl von VertrĂ€gen schlieĂen. Ăberhaupt ermöglichen Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen die praktikable Abwicklung von MassengeschĂ€ften. Aus diesen GrĂŒnden lĂ€sst das BGB, dem das Vertragsmodell des ausgehandelten und gemeinsam ausgestalteten Vertrages zu Grunde liegt, die vertragliche Gestaltung durch Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen zu.
Den genannten Vorteilen fĂŒr den Verwender stehen aber hĂ€ufig Nachteile auf Seiten der Kunden gegenĂŒber. Wer möchte schon leer ausgehen, wenn der Restaurantbetreiber die Garderobe seines Gastes so sorglos verwahrt hat, dass sie gestohlen werden konnte und sich anschlieĂend auf seinen Hinweis beruft, dass fĂŒr Garderobe keine Haftung ĂŒbernommen werde? Dann stĂŒnde er schlechter als er ohne den Haftungsausschluss gestanden hĂ€tte. WĂ€re dem Restaurantbetreiber zumindest FahrlĂ€ssigkeit bei der Verwahrung vorzuwerfen, so hĂ€tte der Gast zumindest einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen diesen (vgl. § 276 BGB, wonach der Schuldner grundsĂ€tzlich Vorsatz und FahrlĂ€ssigkeit zu vertreten hat). Selbst wenn aber eine solche Allgemeine GeschĂ€ftsbedingung, mit der zu Lasten des Kunden von gesetzlichen Regelungen abgewichen wird, wirksam sein sollte und der Gast deswegen keine AnsprĂŒche gegen den Restaurantbetreiber hat, so hatte er keine Möglichkeit, den Vertrag ĂŒber die Verwahrung seiner Garderobe zu seinen Gunsten zu gestalten, da die Bedingungen (âkeine Haftungâ) bereits einseitig durch den Restaurantbetreiber im Vorhinein festgelegt waren. VerschĂ€rfend kommt hinzu, dass der Kunde hĂ€ufig mit solchen von ihm nicht beeinflussbaren Bedingungen einverstanden sein muss, weil er auf die Leistung des Verwenders angewiesen ist.
Das BGB begegnet dieser Störung der privatautonomen, d. h. gleichberechtigten Gestaltung der Vertragsbedingungen, indem es Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen v. a. einer weitergehenden ZulĂ€ssigkeitskontrolle ihres Inhaltes unterwirft (§§ 307 ff. BGB), als dies bei gleichberechtigt ausgehandelten VertrĂ€gen der Fall ist. Zudem schĂŒtzt es den Verwendungsgegner, indem es bestimmte Anforderungen an die Einbeziehung Allgemeiner GeschĂ€ftsbedingungen in den Vertrag (z. B. § 305 Abs. 2 BGB) sowie hohe Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit ihrer Abfassung stellt. Insofern ist die inhaltliche und sprachliche Gestaltung Allgemeiner GeschĂ€ftsbedingungen stark reglementiert. Dies erklĂ€rt zugleich die hohe FehleranfĂ€lligkeit Allgemeiner GeschĂ€ftsbedingungen.
Diese FehleranfĂ€lligkeit zeigt sich bereits an der als Eingangsbeispiel gewĂ€hlten Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingung: âFĂŒr Garderobe wird keine Haftung ĂŒbernommen.â Diese Bestimmung ist ihrem Inhalt nach unwirksam, da gemÀà § 309 Nr. 7 b BGB die Haftung nicht fĂŒr Vorsatz und grobe FahrlĂ€ssigkeit ausgeschlossen werden kann. ZulĂ€ssigerweise hĂ€tte der Verwender seinen Haftungsausschluss auf einfache FahrlĂ€ssigkeit beschrĂ€nken mĂŒssen. Dass er dies möglicherweise gewollt hat, ist unbeachtlich, da Auslegungszweifel zu seinen Lasten gehen (§ 305 c Abs. 2 BGB). Auch eine Reduzierung der Klausel auf einen zulĂ€ssigen Inhalt (Ausschluss der Haftung nur fĂŒr einfache FahrlĂ€ssigkeit) kommt nicht in Betracht (sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion).
Golo Henseler, wissenschaftlicher Mitarbeiter Kemper & Kollegen