Beim Schadensersatz handelt es sich um den Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens durch einen anderen. Die Verpflichtung kann vertraglicher Natur sein, wie z. B. in der Schadenversicherung oder gesetzlicher Natur wie bei der wichtigsten Haftungsnorm des BGB, dem § 823. Allen Schadenersatzansprüchen ist gemeinsam, dass nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen ist. Insbesondere bei einem Personenschaden können aber auch zukünftige Schäden berücksichtigt werden, beispielsweise ein Verdienstausfall der dadurch entsteht, dass der Geschädigte eine Ausbildung nur mit Verzögerung abschließen kann. Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen und ob ein Fall der Verschuldens- oder Gefährdungshaftung vorliegt, kann nur im Rahmen einer anwaltlichen Beratung geklärt werden. Wird man selbst mit Schadenersatzansprüchen Dritter konfrontiert, ist zu prüfen, ob hierfür eine einschlägige Haftpflichtversicherung besteht. Den Schaden sollte man dort auch anmelden, wenn man meint, der Gegner mache zu Unrecht Schadenersatzansprüche geltend.
Joachim Cornelius-Winkler