Pfändung ist eine mögliche Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Die Pfändung in das bewegliche Vermögen und in Forderungen und andere Vermögenswerte ist zu unterscheiden.
Die Pfändung in das bewegliche Vermögen nimmt der Gerichtsvollzieher nach Erteilung eines Vollstreckungsauftrages (§ 754 ZPO) vor. Weitere Informationen und Merkblätter des Landes Berlin finden sie hier.
Pfändung in Forderungen und andere Vermögenswerte findet nach den Vorschriften der § 828 ff ZPO statt.
Heinrich Kemper